Gesetzliche Änderungen zum Jahresbeginn 2026

Liebe Klientinnen,
Liebe Klienten,

Der Jahresbeginn 2026 bringt wieder eine Fülle an gesetzlichen Änderungen und zu beachtenden Fristen. Im Folgenden finden Sie ausgewählte Themen, die für Unternehmer und Privatpersonen interessant sein könnten. Für detailliertere Informationen und zur Beantwortung von Fragen stehen wir gerne zur Verfügung:

Arbeitnehmerveranlagung & Einkommensteuererklärung 2025
Wir empfehlen die Arbeitnehmerveranlagung und Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 ab Mitte März 2026 durchzuführen, da Ende Februar alle Spenden und Lohnzettel an das Finanzamt gemeldet sein sollten. Die Arbeitnehmerveranlagungen können 5 Jahre rückwirkend durchgeführt werden.

Frist zur Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer
Wer als Unternehmer die Umsatzgrenze von 55.000 Euro (brutto) pro Jahr nicht überschreitet, fällt unter die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Sollten Sie in der Vergangenheit jedoch umsatzsteuerpflichtig gewesen sein und wollen 2026 zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren, müssen Sie bis 31.01.2026 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Beachten Sie bitte dabei, dass es zu einer Vorsteuerberichtigung bei Anlage- und Umlaufgütern kommen kann.

Erinnerung zu Jahresendbeleg der Registrierkasse für 2025
Wie im letzten Newsletter bereits angeführt, dürfen wir nochmals daran erinnern: Falls Sie eine Registrierkasse im Einsatz haben, müssen Sie nach dem letzten Umsatz im Jahr 2025 bis zum 31.12.2025 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Versichern Sie sich bei der Gelegenheit, dass die Daten auch gesichert sind. Die Prüfung des Jahresendbeleges mit der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2026 vorgeschrieben. Für Webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte meist automatisiert durchgeführt.

Einkommensteuertarif
Auch im Jahr 2026 wird die durch die Inflation verursachte zusätzliche Steuerlast durch die Abschaffung der „kalten Progression“ zum Teil ausgeglichen. Zur Berechnung der Einkommensteuer werden die relevanten Tarifbestandteile und Absetzbeträge automatisch im Umfang von zwei Dritteln der Inflationsrate angepasst. Eine Anpassung des verbleibenden Drittels erfolgt aufgrund der aktuellen Haushaltskonsolidierung nicht. Hilfreiche Programme und Informationen zur Berechnung der Steuer mit dem aktuellen Tarif finden Sie hier.

Geringfügigkeitsgrenze bleibt unverändert
Für das Jahr 2026 wird die Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ausgesetzt. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bleibt daher unverändert bei € 551,10, genauso wie im Jahr 2025.

Einschränkung der geringfügigen Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosen/Notstandshilfe
Nur mehr in bestimmten Ausnahmefällen ist eine geringfügige Beschäftigung und der gleichzeitige Bezug von AMS Leistungen erlaubt – siehe dazu auch: AMS – Arbeitslos und geringfügig beschäftigt? Gültig ab 01.01.2026.

Mehrfach geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
• Neuregelung der Arbeitslosenversicherungspflicht für (freie) Dienstnehmer (DN), die doppelt oder mehrfach geringfügig beschäftigt sind: Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze unterliegen sie der Arbeitslosenversicherungspflicht. Es gelten die Sonderbestimmungen für mehrfach geringfügig Beschäftigte nach den §§ 471f bis 471m ASVG.
• Geringfügige Beschäftigungen neben einem vollversicherten Dienstverhältnis unterliegen nicht mehr der Arbeitslosenversicherungspflicht.
• Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld sind sämtliche geringfügigen Dienstverhältnisse zu beenden.
Inkrafttreten: 1.1.2026 Gesetzliche Grundlage: §§ 1 Abs. 2 lit. d und Abs. 4, 1a, 12 Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1AlVG

Bundesweit einheitliche Regelung der Trinkgeldpauschalen
Es werden pauschalierte Obergrenzen für die Beitragsbemessung geschaffen, wobei je nach Branche, Art der Tätigkeit und Arbeitszeitausmaß unterschiedliche monatliche Pauschalbeträge in Aussicht gestellt sind. Dabei handelt es sich um Obergrenzen; wer regelmäßig weniger Trinkgeld bekommt, muss die Pauschale nicht in Anspruch nehmen. Endgültig festgelegt werden die jeweiligen Pauschalen von der Sozialversicherung. Für Nachforderungen sieht das Gesetz eine Verjährung vor, sofern bis Ende September nächsten Jahres für die betreffende Branche eine neue Pauschale festgesetzt wurde. Neu ist darüber hinaus eine grundsätzliche Auskunftspflicht des Dienstgebers über bargeldlos gegebene Trinkgelder gegenüber den Mitarbeitern.

Pendlereuro wird angehoben
Ab dem 1. Januar 2026 wird der Pendlereuro von € 2,00 auf € 6,00 pro Kilometer (einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte) erhöht. Um die Erhöhung bereits in der laufenden Lohnabrechnung berücksichtigen zu können, ist es erforderlich, dem Arbeitgeber einen gültigen Ausdruck des Pendlerrechners (Formula L34 EDV) vorzulegen. Siehe dazu: BMF – Pendlerrechner

Verpflichtende Angabe der Normalarbeitszeit bei Anmeldung
Wird neues Personal im Unternehmen eingestellt, muss dieses gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vor Arbeitsbeginn bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) angemeldet werden. Ab dem 1. Januar 2026 ist zudem verpflichtend, im Rahmen der Anmeldung auch die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit anzugeben.

Vereinheitlichung der Kündigungsfristen
Seit dem Jahr 2021 gelten für Arbeiter und Angestellte grundsätzlich einheitliche Kündigungsfristen. Eine Ausnahme bestand bislang für Branchen mit überwiegend saisonalem Charakter. Um diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen, tritt mit 1. Jänner 2026 die Abschaffung des Saisonprivilegs in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gelten die allgemeinen Kündigungsfristen für alle Branchen, einschließlich der Saisonbranchen. Diese liegen – abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit – zwischen einem und fünf Monaten und können vertraglich auf bis zu sechs Monate verlängert werden.
Abweichende Kündigungsfristen in Kollektivverträgen bleiben nur dann zulässig, wenn sie bereits im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2018 und dem 1. Februar 2025 in den jeweiligen Kollektivvertrag aufgenommen und ordnungsgemäß kundgemacht wurden. Diese bestehenden Regelungen dürfen nicht verschlechtert werden und müssen zumindest eine einwöchige Kündigungsfrist vorsehen. Eine nachträgliche Ausdehnung auf weitere Bereiche ist nicht möglich. Zu den Branchen, die weiterhin von solchen bestehenden Sonderregelungen Gebrauch machen können, zählt unter anderem das Baugewerbe.

Neue Kündigungsregelung für freie Dienstnehmer
Ab dem 1. Januar 2026 treten neue Kündigungsfristen für freie Dienstnehmer in Kraft. Laut Allgemeinem bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) kann ein freies Dienstverhältnis von beiden Parteien künftig nur noch unter Einhaltung einer Mindestkündigungsfrist von vier Wochen und nur zum 15. oder letzten des Kalendermonats gekündigt werden. Nach Abschluss des zweiten Dienstjahres erhöht sich die Kündigungsfrist auf sechs Wochen. Der erste Monat eines freien Dienstverhältnisses kann außerdem als Probezeit vereinbart werden. Abweichende Bestimmungen in bestehenden Vereinbarungen, die bereits vor dem 1. Januar 2026 getroffen wurden, bleiben jedoch weiterhin gültig. Diese Regelung gilt ausschließlich für nach § 4 Abs. 4 ASVG versicherte arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer. Neue Selbständige und Gewerbetreibende sind von dieser Neuregelung nicht betroffen.

Geräte-Retter-Prämie
Ob Kaffeeautomat oder Computer-Monitor, Hörapparat oder Waschmaschine, Klimagerät oder Fernsehgerät: Ab 12. Jänner 2026 können Konsumenten in Österreich die „Geräte-Retter-Prämie“, das Nachfolgemodell des Reparaturbonus, in Anspruch nehmen – und zwar für die Reparatur von elektrischen und elektronischen Haushaltsgeräten, die sich im privaten Eigentum der antragstellenden Person befindet. Die Förderaktion richtet sich ausschließlich an Privatpersonen mit einem Wohnsitz in Österreich.
Weitere Details und Informationen hier.

Wir wünschen Ihnen ein gutes und erfolgreiches, neues Jahr 2026!