Wichtige Steuertipps zum Jahreswechsel

Anbei dürfen wir Ihnen noch ein paar wichtige Informationen und Erinnerungen vor dem Jahreswechsel übermitteln. Sollten Sie dazu noch Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen in dieser Woche gerne zur Verfügung.  

Weihnachten ist das Fest der Geselligkeit, aber auch die Zeit zu entschleunigen.

Bitte beachten Sie: vom 23.12.2025 bis 05.01.2026 ist unsere Kanzlei nur eingeschränkt besetzt. Ab dem 07.01.2026 sind wir dann wie gewohnt für Sie da.

In letzter Minute vor dem 31.12.2025:

  • Jahresendbeleg der Registrierkasse für 2025:

Falls Sie eine Registrierkasse im Einsatz haben, müssen Sie nach dem letzten Umsatz im Jahr 2025 bis zum 31.12.2025 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Versichern Sie sich bei der Gelegenheit, dass die Daten auch gesichert sind. Die Prüfung des Jahresendbeleges mit der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2026  vorgeschrieben. Für Webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte meist automatisiert durchgeführt.

  • Ankauf von Wertpapieren für die optimale Ausnutzung des Gewinnfreibetrages 2025:

Die zur Ausnutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages angeschafften Wertpapiere müssen bis spätestens 31.12.2025 auf Ihrem Depot eingebucht sein.

  • Investitionen für die Ausnutzung des Gewinn- oder Investitionsfreibetrages 2025:

Die Inbetriebnahme der Investitionen für den Gewinnfreibetrag oder Investitionsfreibetrag muss vor dem 31.12.2025 erfolgen. Der Zahlungszeitpunkt ist nicht relevant – auch bei Einnahmen-Ausgaben Rechnern.

  • Spenden:

Gerade in der Weihnachtszeit wird viel gespendet. Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind grundsätzlich bis zu 10% des laufenden Gewinnes bzw. bis zu 10% des laufenden Jahreseinkommens für das Jahr 2025 als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Spenden, die bis zum 31.12.2025 überwiesen werden, können noch für das Jahr 2025 steuerlich geltend gemacht werden.

  • SVS Vorauszahlung für 2025:

Sollten Sie noch eine SVS Vorauszahlung für das Jahr 2025 tätigen wollen, da Sie zu gering eingestuft worden sind bzw. Ihre aktuelle Planung/Ihr Forecast ergibt, dass Sie eine Nachzahlung für 2025 erwarten werden, dann sollte die Zahlung ebenfalls vor dem 31.12.2025 durchgeführt werden.

  • Steuerfreie Mitarbeiterprämie

Heuer gibt es noch die Möglichkeit mit einer steuerfreien Mitarbeiterprämie bis zu € 1.000 oder einer steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung bis zu € 3.000 Ihren MitarbeiterInnen eine Freude zu bereiten. Sozialversicherung und Lohnnebenkosten fallen jedoch an. Die Zahlung der Mitarbeiterprämie 2025 muss bis spätestens 15. Februar 2026 erfolgen und den Gehaltsauszahlungszeitraum Dezember 2025 zugeordnet werden, da die bestehende Regelung mit Jahresende ausläuft.