Vergütung nach dem Epidemiegesetz

Liebe Leserinnen,
Liebe Leser,

bei einer Covid-Erkrankung und ergangenen Absonderungsbescheid können UnternehmerInnen eine Vergütung des Verdienstentganges vom jeweiligen Bundesland des Unternehmensstandortes beantragen. Die Vergütung muss binnen 3 Monaten nach dem Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme beantragt werden. Im April 2022 gab es dazu eine Erleichterung für Kleinunternehmer. Anbei dürfen wir Ihnen für das Bundesland Niederösterreich einen Link und einen kurzen Überblick zu den Vergütungen schicken: https://www.noe.gv.at/noe/Coronavirus/Verguetungen_nach_dem_Epidemiegesetz.html

Die Beantragung der Vergütung erfolgt für folgende drei Kategorien:

  • Kleinunternehmer
  • Selbstständige und Unternehmungen
  • Arbeitgebers auf Vergütung für Unselbstständige

Kleinunternehmer

Es wird eine Pauschale von EUR 86,- pro Tag der Erwerbsbehinderung festgesetzt.
Der Antrag muss nicht durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Sie können diese vereinfachte Beantragung seit Mai 2022 selbst einbringen.
Dem Antrag muss der Absonderungsbescheid und eine Bestätigung, dass Sie Kleinunternehmer sind, beigelegt werden.

Selbstständige und Unternehmungen:

Die Berechnung für den Antrag muss durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.
Der Antrag kann per E-Mail gestellt werden. Es gibt kein Onlineformular hierfür. Die Antragsstellung ist teils zeitaufwendig.

Arbeitsgebers auf Vergütung für Unselbstständige:

Der zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag werden ebenfalls vom Bund ersetzt.
Wenn es Ihnen möglich ist, sollte der Antrag über das Online-Erstformular gestellt werden. Unsere Lohnverrechnung unterstützt Sie bei der Beantragung für die Vergütung Ihrer Dienstnehmer.

Gerne unterstützen wir Sie bei all Ihren Fragen und bei der Beantragung!