Härtefall-Fonds Phase II
Liebe Leserinnen,
Liebe Leser,
der Härtefall-Fonds ist zwar schon seit über einem Jahr beantragbar – trotzdem gibt es immer wieder Rückfragen und kleine Änderungen dazu. Nun dürfen wir für Sie nochmals das Wichtigste zum Härtefall-Fonds Phase zwei, der bis zum 31.07.2021 beantragt werden kann, erläutern. Nähere Informationen finden Sie unter: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html
Was ist der Härtefallfonds und wer hat Anspruch darauf?
Es ist ein Sicherheitsnetz in Form eines nicht-rückzahlbaren Zuschusses, der steuerfrei ist und nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Der Härtefallfonds ist für Ein-Personen-Unternehmen; inklusive neue Selbstständige, Vortragende, Künstler, Journalisten und Psychotherapeuten; freie Dienstnehmer; sowie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer; Kleinst-Unternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter haben, und erwerbstätige Gesellschafter die (SVS) pflichtversichert sind.
Welche Vorrausetzungen muss man erfüllen?
- Entweder können die laufenden Kosten des Betriebes nicht mehr gedeckt werden oder es wurde ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot verhängt oder der Umsatz ist um mindestens 50% gesunken.
- Zum Zeitpunkt der Antragstellung und im gesamten jeweils beantragten Betrachtungszeitraum muss das Unternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Österreich selbstständig betrieben werden.
- Die Unternehmensgründung muss vor dem 31.10.2020 erfolgt sein.
- Das Unternehmen darf vor der Covid-19 Krise nicht in Schwierigkeiten gewesen sein.
- Es darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein. Weder bei Antragstellung noch in den Betrachtungszeiträumen. Ein Sanierungsverfahren ist zulässig.
- Es dürfen keine weiteren Förderungen in Form von Barzahlungen von Bund, Bundesländern oder Gemeinden aufgrund von Covid-19 erhalten worden sein. Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit, durch den Familienhärteausgleich, durch den Fixkostenzuschuss, den Verlustersatz, den Ausfallsbonus, die Covid-19-Investitionsprämie, künstlerische Arbeitsstipendien, der Lockdown-Umsatzersatz 1 und 2 und der Bezug einer Lockdownkompensation der Künstler-Überbrückungsfonds-Richtlinie.
- Es muss ein aufrechtes Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherung bestehen das heißt es muss eine Sozialversicherungsnummer vorliegen.
- Es muss eine Steuernummer vorliegen.
- Wenn eine Kennzahl des Unternehmensregister (KUR) oder eine Global Location Number (GLN) vorliegt, muss diese angegeben werden.
- Die Inanspruchnahme von staatlicher Garantie ist erlaubt.
- Zuschüsse aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds hindern nicht an der Antragsstellung.
- Nebeneinkünfte und Bezüge aus der Pensionsversicherung sind erlaubt.
- Eine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung ist zulässig.
Wer hat keinen Anspruch?
- Land- und Forstwirte
- Non-Profit-Organisationen
- Privatzimmervermietungen mit bis zu zehn Betten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen.
- Einrichtungen im Eigentum von Körperschaften des öffentlichen Rechts
- Personen, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen.
- Personen, deren Unternehmen ruhend gemeldet sind.
Gibt es Mindestanforderungen?
Es werden nur Förderweber unterstützt, die weniger als € 2.000,- Nettoeinkommen haben. Das bedeutet, wenn man mit Nebentätigkeiten und Versicherungsleistungen auf ein Nettoeinkommen über € 2.000,- kommt, bekommt man keine Förderung.
Wie viel beträgt die maximale Höchstförderung?
Die maximale Förderung pro Monat beträgt beim Nettoeinkommensentgang € 2.000,- und beim Comeback-Bonus € 500,-. Zusätzlich erhält man ab 1. Juni einen Zusatzbonus von € 100,- für jeden geförderten Betrachtungszeitraum. Dieser wird automatisch ausbezahlt und muss nicht separat beantragt werden. Die Auszahlung vom Zusatzbonus kann in Teilbeträgen erfolgen. Die maximale Gesamtförderungshöhe beträgt € 39.000,- (€ 30.000,- Nettoeinkommensentgang, € 7.500,- Comeback-Bonus und € 1.500,- Zusatzbonus) pro Förderung.
Für welchen Zeitraum kann ich die Förderung beantragen?
Es gibt 15 Betrachtungszeiträume. Für jeden Zeitraum muss ein eigener Antrag gestellt werden, diese müssen nicht zeitlich zusammenhängen.
- Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
- Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
- Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
- Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
- Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
- Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020
- Betrachtungszeitraum 7: 16.9.2020 bis 15.10.2020
- Betrachtungszeitraum 8: 16.10.2020 bis 15.11.2020
- Betrachtungszeitraum 9: 16.11.2020 bis 15.12.2020
- Betrachtungszeitraum 10: 16.12.2020 bis 15.01.2021
- Betrachtungszeitraum 11: 16.01.2021 bis 15.02.2021
- Betrachtungszeitraum 12: 16.02.2021 bis 15.03.2021
- Betrachtungszeitraum 13: 16.03.2021 bis 15.04.2021
- Betrachtungszeitraum 14: 16.04.2021 bis 15.04.2021
- Betrachtungszeitraum 15: 16.05.2021 bis 15.06.2021
Beeinträchtigen bereits erhaltene Zuschüsse meinen Härtefallfondsanspruch?
Zuschüsse aus der Härtefallfonds Phase 1 müssen angerechnet werden. Erhaltene Förderungen aus dem Künstler-Versicherungsfonds müssen ebenfalls berücksichtig werden. Jedoch darf durch diese Abzüge der Förderbetrag nicht unter die Mindestförderung sinken.
Welche Bemessungsgrundlage wird zur Ermittlung der Förderung herangezogen?
Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage wird das am wenigsten weit zurückliegende Jahr, mit einem Einkommensteuerbescheid, aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 herangezogen. Bei positiven Einkünften ist die Ermittlung des Nettoeinkommensentgang verpflichtend. Bei negativen Einkünften wird die Mindestförderung von € 500,- ausgezahlt.
Wer ist für die Förderung zuständig und wie wird sie beantragt?
Die WKO ist für die Abwicklung des Antrages zuständig. Der Antrag wird durch ein Online-Antragsformular gestellt. Wird der Antrag genehmigt, bekommt der Förderungswerber eine verbindliche Zusage der WKO. Falls jedoch eine Absage erfolgt, werden die maßgeblichen Gründe per E-Mail bekanntgegeben.