Investitionsprämie bis 28.2.2021 beantragen!
Liebe Leserinnen,
Liebe Leser,
die Investitionsprämie stellt für Unternehmen, die Investitionen ab 1.8.2020 bis 28.2.2021 getätigt haben, einen steuerfreien Zuschuss dar. Das bedeutet bei einer Investition in Digitalisierungsmaßnahmen von beispielweise € 7.000,- erhält das Unternehmen steuerfreie € 980,- als Zuschuss. Bitte kontaktieren Sie uns rechtzeitig, wenn Sie Unterstützung bei der Beantragung benötigen. Details finden Sie im folgenden Text oder unter https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/.
Förderungsvoraussetzungen dafür sind: der Sitz oder die Betriebsstätte müssen in Österreich sein, unabhängig von Rechtsform, Größe und Rechnungslegung. Ausgenommen davon sind Unternehmen bei denen ein Insolvenzverfahren vorliegt oder bevorsteht und beim Verstoß von Rechtsvorschriften, die gerichtlich strafbar sind. Die Mindestinvestition beträgt € 5.000,- netto pro Antrag bis maximal € 50 Mio. netto pro Unternehmen bzw. Konzern. Der Investitionszeitraum für erste Maßnahmen ist zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021. Unter ersten Maßnahmen ist folgendes zu verstehen: Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder Baubeginn. Unter erste Maßnahmen fällt nicht: Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche. Wenn die Planungsphase oder das Finanzierungsgespräch vor dem vorgegeben Zeitraum stattfinden und die Investition, dann aber erst im vorgegebenen Zeitraum erfolgt, ist sie förderungsfähig. Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition haben bis spätestens 28.2.2022 zu erfolgen. Ausnahme: bei einem Investitionsvolumen von über € 20 Mio. (exkl. Umsatzsteuer) muss die Inbetriebnahme und Bezahlung bis spätestens 28.2.2024 erfolgen.
Förderungsfähige Investitionen sind abnutzbare Anlagevermögen, materielle sowohl als auch immaterielle; Neuinvestitionen das heißt erstmalig im Unternehmen verwendet – können auch gebrauchte Anlagen sein oder der Erwerb von Gebäude oder Gebäudeteilen vom Bauträger, das heißt direkt von der Baufirma.
Nicht Förderungsfähige Investitionen sind unbebaute Grundstücke; Finanzanlagen; Gebäude von Nicht-Bauträgern, das heißt durch Verkauf oder Vermietung eines Vorbesitzers; Unternehmensübernahme und Erwerb von Beteiligungen; aktivierte Eigenleistungen; nicht betriebsnotwendige Vermögen und Privatanteile; Leasingfinanzierungen, die noch nicht in Kraft getreten sind; entfallende Umsatzsteuer, nur wenn sie nicht absetzbar ist oder klimaschädliche Neuinvestitionen zur Förderung fossiler Energieträger, wie zum Beispiel: PKW, LKW, ausgenommen: Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge bis maximal € 70.000,-, Luftfahrzeuge, Schiffe, Gebäudekonditionierung oder Warmwasserbereitung oder Erzeugung von Prozesswärme.
Die Förderungsart
erfolgt in Form einer Prämie, die ein nichtrückzahlbarer Zuschuss ist. Bei der
Förderungshöhe gibt es zwei unterschiedliche Prozentsätze. Förderungsfähige
Investitionen bekommen 7%. Förderungsfähige Investitionen im Zusammenhang mit
Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science bekommen 14%.
Beispiele für diese drei Bereiche sind: künstliche Intelligenz, Cloud
Computing, Big Data, Cybersecurity, E-Commerce, Home-Office,
mobiles Arbeiten, Klimaschutz, Mobilitätsmanagement,
Elektrofahrzeuge, Entwicklung und Produktion von pharmazeutischen Produkten,
Produkte von strategischer Bedeutung bei Pandemie und Beatmungsgeräte.
Die Antragstellung erfolgt elektronisch ab dem 1.9.2020 über den Fördermanager der AWS unter https://foerdermanager.aws.at/#/. Nach spätestens drei Monaten der Inbetriebnahme und Zahlung der Investition muss eine Abrechnung der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) vorgelegt werden. Es ist auch möglich, dass die AWS Rechnungen und Jahresabschlüsse mit Anlagenverzeichnissen verlangt. Wenn die Förderungszusage unterschritten wird, reduziert sich diese aliquot bis maximal zur Untergrenze von € 5.000,-. Wenn die Förderungszusage überschritten wird, gibt es keine Möglichkeit auf eine Erhöhung. Ab einer Zuschusshöhe von € 12.000,- muss die Abrechnung zusätzlich durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Die Abrechnungen werden stichprobenartig von der AWS geprüft. Nachdem die Abrechnungen vorgelegt und geprüft wurden, erfolgt die Auszahlung.
Die Sperrfrist beträgt 3 Jahre das heißt man muss die Investition, die durch eine Investitionsprämie gefördert wurde, in einer österreichischen Betriebsstätte behalten. Die Frist beginnt nach Abschluss der Investition. Bei höherer Gewalt oder Gebrechen ist die Sperrfrist nicht verletzt, wenn eine Ersatzinvestition getätigt wird.