Lockdown Umsatzersatz bis spätestens 15. Dezember für November beantragen!

Liebe Leserinnen,
Liebe Leser,
wir dürfen Sie daran erinnern, dass die Beantragung des Lockdown-Umsatzersatzes nur mehr bis 15. Dezember 2020 möglich ist. Unter folgendem Link finden Sie alle Richtlinien mit der ÖNACE Liste: https://www.umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2020/11/VO-Lockdown-Umsatzersatz_Anpassung-harter-Lockdown.pdf. Anbei noch einmal eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte für Sie:

  • Der Betrachtungszeitraum gilt entweder vom 3. November bis zum 6. Dezember oder vom 17. November bis zum 6. Dezember 2020.
  • Anspruchsberechtigt sind jene Unternehmen, die im vorgebebenen Zeitraum, direkt betroffen sind, unabhängig von der Gesellschaftsform und der Branche, die in die Definition der ÖNACE fällt. Die ÖNACE ist eine Liste der Statistik Austria und zeigt die direkt betroffenen Unternehmensbranchen auf.
  • Des Weiteren muss das Unternehmen einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben. Auch operative Tätigkeiten müssen in Österreich ausgeübt werden, die über eine reine Vermögensverwaltung hinausgehen. Das Unternehmen muss dem Unternehmensgesetzbuch entsprechen, sowie vor dem 1. November 2020 Umsätze erzielt haben, auch Start-Ups.
  • Eine weitere Voraussetzung ist der Erhalt von Arbeitsplätzen im Betrachtungszeitraum das heißt es wurde keine Kündigung gegenüber einem Mitarbeiter ausgesprochen. Darunter fällt nicht der Ablauf von befristeten Dienstverhältnissen, einvernehmliche Auflösung, Kündigung durch den Dienstnehmer, Entlassung, vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers oder Auflösung während der Probezeit.
  • Hotels, die Geschäftsreisende beherbergen, sind trotzdem voll anspruchsberechtigt.
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts sind insofern anspruchsberechtigt, wenn die allgemeinen Voraussetzungen und eine unternehmerische Tätigkeit vorliegen.
  • Wenn ein Unternehmen im Betrachtungszeitraum ruhend gemeldet ist, ist es trotzdem voll anspruchsberechtigt.
  • Wenn Ihr ganzes Personal auf Kurzarbeit ist, sind Sie trotzdem anspruchsberechtigt.
  • Wenn eine Firmengruppe mehrere Unternehmen hat, ist jedes Unternehmen, das betroffen und anspruchsberechtigt ist, einzeln zu beantragen.
  • Unternehmen, dessen Umsätze nur teilweise ausfallen, wie zum Beispiel bei einem Gastronomiebetrieb mit Lieferservice, sind diese trotzdem voll anspruchsberechtigt.
  • Bei einem Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein Missbrauch im Sinne des Bundesabgabenordnung festgestellt worden sein, der € 100.000,- oder mehr beträgt.
  • Ein Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren insgesamt nicht mehr als € 100.000,- vom Zins- und Abzugsverbot oder der Hinzurechnungsbesteuerung oder dem Methodenwechsel betroffen sein. Wenn jedoch die Beträge offengelegt wurden, sind sie bis zu einer Höhe von € 500.000,- nicht schädlich.
  • In den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung darf keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße, die € 10.000,- übersteigt, vorliegen. Reine Finanzordnungswidrigkeiten sind nicht schädlich.
  • Nicht anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die einen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgelistet ist und überwiegend Passiveinkünfte haben.
  • Nicht anspruchsberechtigt können Unternehmen sein, wenn Finanzstrafen oder eine aggressive Steuerplanung in der Vergangenheit vorliegen.
  • Unternehmen bei denen im November oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren beantragt wurde, sind nicht anspruchsberechtigt. Bei Sanierungsverfahren gilt das nicht.
  • Banken, Versicherungen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Pensionskassen und Vereine, die nicht dem Umsatzsteuergesetz unterliegen, sind nicht anspruchsberechtigt.
  • Unternehmen, die immer nur Take-away-Verkauf anbieten, sind nicht anspruchsberechtigt.
  • Übt eine gemeinnützige Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, müssen diese beiden Bereiche getrennt werden. Dies ist insofern wichtig, weil wirtschaftliche Tätigkeiten einer NPO unter das EU-Beihilferecht fallen und somit abgezogen werden müssen.
  • Der Höchstbetrag liegt bei € 800.000,- pro Unternehmen und der Mindestbetrag bei € 2.300,-.
  • Es gibt drei verschiedene Förderungen, die den Höchstbetrag des Lockdown-Umsatzersatz verringern können. Darunter fallen die Covid-19-Kredithaftungen im Ausmaß von 100%, wenn sie noch nicht zurückgezahlt wurden, Covid-19-Zuwendugen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds und bestimmte Covid-19-Zuschüsse aus den NPO Unterstützungsfonds. Bei Krediten im Ausmaß von 100% muss der aushaftende Betrag zum Antragszeitpunkt im Antrag angeführt werden. Alle anderen Kredite unter 100% sind nicht relevant.
  • Grundsätzlich wird der Umsatz für November 2019, der in Umsatzsteuervoranmeldung angegeben ist, zur Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes herangezogen.
  • Wenn im November 2020 keine Umsätze getätigt worden sind, bekommt man die Mindesthöhe.
  • Wenn behördlich geschlossene Einzelunternehmen weiterhin Waren zustellen oder sie online verkaufen, wirkt sich das nicht negativ auf die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes aus.
  • Zahlungen aus dem Härtefallfonds, der Fixkostenzuschuss der Phase I oder Zahlungen aufgrund von Kurzarbeit müssen nicht gegengerechnet werden.
  • Ausländische Progressionseinkünfte können für die Berechnung nicht herangezogen werden.
  • Für Einzelhandelsunternehmen gilt ein Prozentsatz von 20, 40 oder 60%. Unternehmen anderer Branchen bekommen einen Prozentsatz von 80%.
  • Wenn Ihr Unternehmen im November 2020 noch nicht existiert hat, haben sich trotzdem einen Anspruch auf den Lockdown-Umsatzersatz. Zur Berechnung wird die durchschnittliche Umsatzsteuervoranmeldung 2020 verwendet.
  • Steuerbare Umsätze werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
  • Wenn Ihr Unternehmen, die Umsätze aus unterschiedlichen Branchen bezieht, werden die Umsätze der direkt betroffenen Branche ersetzt. Dafür müssen die Prozentsätze der direkt betroffenen Branche geschätzt werden.
  • Der Antrag kann entweder von Ihnen persönlich oder von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter auf der Plattform FinanzOnline beantragt werden.
  • Der Lockdown-Umsatzersatz wird auf das von Ihnen im Antrag angegebene Konto überwiesen.
  • Die Bearbeitung des Antrages dauert rund zehn Werktage bis zwei Wochen.
  • Sobald der Antrag abgesendet wurde, bekommen Sie eine Rückmeldung.
  • Der Lockdown-Umsatzersatz muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden, aber die auszahlende Stelle ist berechtigt ihn ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn die Auskunfts- oder Sorgfaltspflicht bei der Anforderung verletzt wird. Darunter fällt auch die Verpflichtung zur Rückführung von Vorgaben des EU-Beihilferechts.