Letzte Tipps vor dem Jahreswechsel

Liebe KlientInnen,

vor dem Jahresende dürfen wir Ihnen die wichtigsten Steuerspartipps verraten und ein paar Dinge in Erinnerung rufen, die vor Abschluss des Steuerjahres für Sie relevant sein könnten. Ob EinzelunternehmerIn, Gesellschaft oder ArbeitnehmerIn – es ist für jede/n etwas dabei. Falls Sie dazu Beratung oder Unterstützung benötigen, stehen wir gerne bis 20. Dezember 2024 und dann wieder ab 7. Jänner 2025 zur Verfügung.

Inhalt

1. Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft (OG, KG)

Dieser Freibetrag kürzt den Gewinn von Einzelunternehmen und betrieblichen Mitunternehmerschaften (z.B.: OG, KG) bis zu einer Höhe von EUR 33.000,00 um 15% (maximal EUR 4.950,00) und darüber hinaus um bis zu 13% des Gewinnes, wenn dieser Betrag durch qualifizierte Investitionen gedeckt ist.

Es muss tatsächlich in bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren investiert werden. Alternativ können bestimmte Wertpapiere angeschafft werden, die frühestens nach 4 Jahren wieder verkauft werden dürfen. Die Wirtschaftsgüter müssen vor dem 31.12.2024 angeschafft und in Betrieb genommen werden bzw. bei Wertpapieren auf Ihrem Depot gebucht werden.

Für Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des Gewinnfreibetrages (kurz GFB) herangezogen werden, darf kein Investitionsfreibetrag (kurz IFB) geltend gemacht werden.

2. Investitionsfreibetrag

Im Unterschied zum oben angeführten GFB kann der Investitionsfreibetrag (kurz IFB) auch von Kapitalgesellschaften geltend gemacht werden.

Bei Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung der IFB in Höhe von 10 % bzw. 15 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als weitere Betriebsausgabe, geltend gemacht werden. Für diese Begünstigung bestehen eine Reihe von Voraussetzungen, unter anderem ist eine Behaltefrist von vier Jahren zu beachten.

Sollten beide Freibeträge für eine Investition in Betracht kommen, darf jeweils nur einer geltend gemacht werden.

3. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von bis zu EUR 1.000,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese möglichst noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für Anfang nächsten Jahres ohnehin geplant ist.

4. Halbjahresabschreibung für kurzfristig getätigte Investitionen

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) bzw. Abschreibung von Anlagevermögen kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Die Höhe der AfA wird dabei in Halbjahresschritten berechnet. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2024, steht eine Halbjahresabschreibung zu.

5. Beschleunigte Abschreibung bei Gebäude Aktivierung

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt wurden, kann die Abschreibung im ersten Jahr unter bestimmten Voraussetzungen höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-Abschreibungs-Betrag aufwandswirksam ist.

Die Abschreibung beträgt für Wohngebäude, die 2024 – 2026 fertiggestellt wurden, auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren, höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes von 1,5 %, also 4,5%. Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“, nach dem auf der entsprechenden OIB-Richtlinie basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020″ des Umweltministeriums, entsprechen.

6. Steuerstundung durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern

Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert.

Vereinbaren Sie daher mit Ihren Abnehmern den Termin für die Auslieferung zum Jahresbeginn 2025. Arbeiten sollten möglichst erst mit Beginn 2025 fertig gestellt werden. Wichtig ist hier, die Fertigstellung entsprechend zu dokumentieren.

7. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt im Wesentlichen das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass bei der Berechnung des Gewinns grundsätzlich nur das Datum der Zahlung zählt und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der Bilanzierung der Fall ist. Eine Ausnahme stellt die fünfzehntägige Zurechnungsfrist für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben um den Jahreswechsel herum dar. Bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern zählt der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht bzw. die Inbetriebnahme.

8. Mitarbeiterprämie

Gewährt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eine Mitarbeiterprämie bis zu € 3.000,00 auf Basis einer Vorschrift in einem Kollektivvertrag (oder ähnlichem), so ist dies 2024 unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

9. Geschenke an Mitarbeiter

Zur Erinnerung: für die Arbeitgeber sind Geschenke Betriebsausgaben und mindern als solche den Gewinn. Für die Mitarbeiter handelt es sich bei Geschenken vom Arbeitgeber grundsätzlich um steuerpflichtige Sachzuwendungen. Geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen sind allerdings bis zu einer Höhe von € 365,00 jährlich und die dabei empfangenen Geschenken bis zu einem Betrag von € 186,00 pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei.

10. Forschungsprämie

Unter bestimmten Voraussetzungen können eine Forschungsprämie in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen pro Jahr geltend gemacht werden (soweit diese nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt sind).

11. Sozialversicherungs (SVS) -Vorauszahlung für 2024

SVS-Beiträge stellen eine abzugsfähige Ausgabe dar. Idealerweise werden die Zahlungen im jeweiligen Jahr entsprechend dem zu erwartenden Gewinn geleistet. Sollten Sie noch eine SVS-Vorauszahlung für das Jahr 2024 tätigen wollen, da Sie zu gering eingestuft wurden bzw. Ihre aktuelle Planung/Ihr Forecast ergibt, dass Sie eine Nachzahlung für 2024 erwarten werden, dann sollte die Zahlung ebenfalls vor dem 31.12.2024 durchgeführt werden. Falls Sie Unterstützung beim Forecast benötigen, melden Sie sich so früh wie möglich, unter Umständen können wir noch kurzfristig eine Berechnung durchführen.

12. Jahresendbeleg der Registrierkasse für 2024

Falls Sie eine Registrierkasse im Einsatz haben, müssen Sie nach dem letzten Umsatz im Jahr 2024 bis zum 31.12.2024 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren. Der Dezember-Monatsbeleg dient gleichzeitig auch als Jahresbeleg. Versichern Sie sich bei der Gelegenheit, dass die Daten gesichert sind. Die Prüfung des Jahresendbeleges mit der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2025 durchzuführen. Für Webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte meist automatisiert durchgeführt.

13. Spenden

Gerade in der Weihnachtszeit wird gerne und viel gespendet. Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind grundsätzlich bis zu 10% des laufenden Gewinnes bzw bis zu 10% des laufenden Jahreseinkommens für das Jahr 2024 als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Spenden, die bis zum 31.12.2024 bezahlt werden, können noch für das Jahr 2024 steuerlich geltend gemacht werden. Begünstigte Spendenempfänger sind die ausdrücklich im Gesetz genannten oder die in der Liste des Bundesministeriums für Finanzen aufscheinenden Empfänger (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp, Gültigkeitsende beachten).

14. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019

Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2019 aus.

15. E-Prämie für eingespartes CO2 bei E-Autos nutzen

Halter eines Elektroautos können, den für ihr Fahrzeug an nicht öffentlichen Ladestationen (z. B. Privatgarage oder Firmenladestation) bezogenen Strom, einmal pro Jahr an einen Treibhausgasminderungs-Quotenhändler übertragen und erhalten dafür eine Prämie für nicht genutztes CO2.

Für private Halter ist die bezogene ePrämie steuerfrei. Im unternehmerischen Bereich ist diese als Betriebseinnahme zu versteuern. Weitere Informationen zur ePrämie und deren Abwicklung finden Sie auf der Seite des Umweltbundesamts unter nachfolgendem Link: www.umweltbundesamt.at/elna/anrechnung-erneuerbarer-strom/e-fahrzeug-besitzerin

Zusammenfassung

Wichtigste Fristen & Termine:

  • Beratung möglich bis 20. Dezember 2024, dann wieder ab 7. Jänner 2025
  • Arbeitnehmerveranlagung 2019: Letzte Chance bis Jahresende
  • Registrierkassen-Jahresbeleg: Bis 31.12.2024 erstellen, Prüfung bis 15.2.2025

Top Steuerspartipps:

  • Investitionen bis 1.000€: Noch dieses Jahr kaufen = volle Abschreibung 2024
  • Gewinnfreibetrag für Einzelunternehmen/OG/KG: Bis zu 15% des Gewinns durch Investitionen sichern
  • Mitarbeitergeschenke: Steuerfrei bis 186€/Jahr bei Betriebsfeiern (Freibetrag 365€)
  • Mitarbeiterprämien: Bis 3.000€ unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei
  • Spenden: Bis 10% vom Gewinn/Jahreseinkommen steuerlich absetzbar

Neu & interessant:

  • E-Auto-Bonus: CO₂-Einsparungsprämie für privat geladenen Strom möglich
  • Gebäude-Abschreibung: Bis zu dreifacher Satz für neue Wohngebäude mit „Bronze-Standard“

Zum Endspurt für heuer möchten wir Ihnen herzliche Grüße mitgeben. Möge die Weihnachtszeit von Freude und Wärme erfüllt sein und das neue Jahr Ihnen eine Fülle von Glück, Gesundheit und Erfolgen bringen. Wir schätzen die Zusammenarbeit mit Ihnen und freuen uns darauf, im kommenden Jahr gemeinsam den erfolgreichen Weg fortzusetzen.

Ihr Mag. Michael Waclik & Team


Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhaltes wird seitens der Kanzlei Mag. Michael Waclik ausdrücklich ausgeschlossen.