Liebe Klientinnen, Liebe Klienten,

wir möchten Ihnen kurz die Themen Kleinunternehmerregelungen und zur Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung sowie Einkommensteuererklärung 2023 näher bringen.

Arbeitnehmerveranlagung & Einkommensteuererklärung 2023
Wir empfehlen die Arbeitnehmerveranlagung und Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 erst ab Mitte März 2024 durchzuführen, da erst Ende Februar/Anfang März alle Spenden und Lohnzettel an das Finanzamt gemeldet werden. Die Arbeitnehmerveranlagungen können 5 Jahre rückwirkend durchgeführt werden.

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung:
Wer als Unternehmer die Umsatzgrenze von 35.000 Euro (netto) nicht überschreitet, fällt unter die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Sollten Sie in der Vergangenheit jedoch umsatzsteuerpflichtig gewesen sein und wollen 2023 zu Kleinunternehmerregelung zurückkehren, müssen Sie bis 31.01.2024 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Beachten Sie bitte dabei, dass es zu einer Vorsteuerberichtigung bei Anlage- und Umlaufgütern kommen kann.
Als ein solcher Kleinunternehmer ist man dann unecht umsatzsteuerbefreit, das bedeutet:
• man muss von den Einnahmen keine Umsatzsteuer bezahlen (keine Umsatzsteuer in Ausgangsrechnungen)
• man darf aber von den Ausgaben auch keine Vorsteuer abziehen (kein Vorsteuerabzug von Eingangsrechnungen)
Die Kleinunternehmerregelung ist in Österreich in § 6 Abs 1 Z 27 UStG – Umsatzsteuergesetz – geregelt. Auf diese sogenannte Kleinunternehmerregelung kann jedoch mittels Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden. Eine solche Option wird insbesondere dann sinnvoll sein, wenn höhere Investitionen mit einem entsprechenden Vorsteuerabzug geplant sind und/oder im wesentlichen Firmenkunden zu Ihrem Klientel gehören. Allerdings kann diese Optionserklärung erst frühestens nach fünf Jahren widerrufen werden. Dieser Widerruf hat spätestens zum Ablauf des ersten Kalendermonats jedes Kalenderjahres zu erfolgen, ab dem der Widerruf gelten soll. Andernfalls bleiben die Umsätze weiterhin umsatzsteuerpflichtig.

Die Kleinunternehmerregelung lohnt sich, wenn Sie:
• hauptsächlich Privatpersonen zu Ihren Kunden zählen
• Geringe Investitionen bei der Gründung haben
• Ihr Umsatz voraussichtlich 35.000 Euro nicht übersteigen wird
• umsatzsteuerbefreite Einnahmen haben werden und die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen unter 35.000 Euro betragen werden (zum Beispiel Arzt mit Vortragstätigkeiten und Vermietungseinkünfte)

Was sind die Nachteile?
Der größte Nachteil der Kleinunternehmerbefreiung ist zweifellos der fehlende Vorsteuerabzug. Egal ob bei Wareneinkauf, Dienstleistungen, Investitionen oder bei der Miete des Geschäftslokals, alles verteuert sich um die Vorsteuer, die beim Kleinunternehmer zum Kostenfaktor wird. Vor allem, wenn bei Eröffnung eines Betriebes hohe Investitionen anstehen, könnte der fehlende Vorsteuerabzug die Vorteile aus der Steuerbefreiung zunichtemachen.
Ein weiterer Nachteil ergibt sich aus dem Erfordernis, die Höhe der Umsätze laufend im Auge zu behalten und nach Möglichkeit ein Jahr im Voraus zu planen. Eine unerwartete Überschreitung der EUR 35.000,00-Grenze kann schließlich teuer kommen. Allerdings hat der Gesetzgeber hier eine kleine Toleranzgrenze eingebaut:
Wird die Umsatzgrenze einmal in fünf Jahren um nicht mehr als 15 % überschritten, geht die Steuerbefreiung nicht verloren.

Die Kleinunternehmerregelung lohnt sich nicht, wenn Sie:
• Leistungen, Produkte hauptsächlich an Firmenkunden verkaufen (B2B)
• für die Unternehmensgründung viele Investitionen tätigen müssen (Büroeinrichtung, IT-Infrastruktur/Computer, Maschinen)
• (hohe) laufende Kosten haben (z.B. Miete, Leasingvertrag, Lizenzen, usw.)
• Ihr Umsatz voraussichtlich 35.000 Euro netto übersteigen wird

Kleinunternehmer im Binnenmarkt
Entscheiden Sie sich als Kleinunternehmer für die Umsatzsteuerfreiheit, gibt es beim Waren- und Dienstleitungsverkehr im Binnenmarkt einige Besonderheiten:
„Exportieren“ Sie Waren in den EU-Raum tätigen Sie keine innergemeinschaftlichen Lieferungen (Steuerbefreiung als Kleinunternehmer).
„Importieren“ Sie Waren aus dem EU-Raum und überschreiten dabei nicht die Erwerbsschwelle („Importe“ im vorangegangenen bzw. laufenden Kalenderjahr bis max. € 11.000,-), realisieren Sie keinen innergemeinschaftlichen Erwerb. Sie werden im EU-Ausland wie ein Privater behandelt. Der Lieferant verrechnet Ihnen die jeweilige ausländische Umsatzsteuer.
Sie können mittels formlosen Antrages auf die Erwerbsschwelle verzichten. Der Verzicht bindet Sie zwei Kalenderjahre. Außerdem benötigen Sie eine UID-Nummer (Formular U 15). In diesem Fall erhalten Sie die Waren zwar ohne ausländische Umsatzsteuer, in Österreich kommt es jedoch zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb. Die zu entrichtende Erwerbssteuer können Sie nicht als Vorsteuer geltend machen. Sie wird zum echten Kostenfaktor, weil Sie keinen Vorsteuerabzug haben.

Wir dürfen Sie erinnern, den Jahresbeleg der Registrierkasse nach dem letzten Umsatz im Dezember auszudrucken. Bitte diesen Jahresbeleg aufbewahren und eine Kopie davon zu den Buchhaltungsunterlagen geben.

Außerdem bitte den Jahresbeleg scannen (Belegcheck-App) und das Prüfverfahren über Finanz-Online durchführen.
Details dazu finden Sie unter:

https://www.wko.at/service/steuern/pruefung-jahresbeleg-registrierkasse.html

Bei Bedarf können wir das Scannen und das Prüfverfahren beim Finanzamt für Sie durchführen, bitte kontaktieren Sie uns diesbezüglich in der Zeit vom 8. bis 26. Jänner 2024.

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Mag. Michael Waclik
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