Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel

Liebe Leserinnen,
Liebe Leser,

wir möchten Ihnen kurz folgende Themen näherbringen: Home Office aus Sicht eines Unternehmers und eines Angestellten, Kleinunternehmerregelungen, Arbeitnehmerveranlagung 2021, die Fristen zu steuerfreien Weihnachtsgutscheinen und zur steuerfreien Corona-Prämie.

Wichtiges zum Jahreswechsel: WiEReG-Meldung, UVA-Intervall, Aufbewahrungsfristen, Unterrichtserteilung, Ende des 5-prozentigen Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie, SVS-Vorschreibung, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlung und SVS-Beiträge von Gesellschaftern in der Personalverrechnung.

Home Office aus der Sicht eines Unternehmers:

Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind im AVRAG §2h zu finden, ansonsten gelten alle arbeitsrechtlichen Gesetze wie zum Beispiel AZG, ARG, AngG usw. Darüber hinaus gelten noch die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, sowie der im Betrieb geltenden Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarungen. Die sogenannte „Eintagsfliegenregelung“ trifft dann zu, wenn das Home Office im Anlassfall ausgeübt wird, und keine Regelmäßigkeit beabsichtigt ist. Dabei sind die Regeln zum Home Office nicht Anwendbar.
Grundsätzlich muss der Dienstgeber die Digitalen Mittel zu Erfüllung der Arbeitsleistung zur Verfügung stellen. Sollte der Dienstnehmer seine eigenen dazu verwenden, so ist eine entsprechende Pauschalabgeltung seitens des Dienstgebers vorzunehmen. Für Schäden an vom Dienstgeber bereitgestellten Arbeitsmittel haftet der Dienstnehmer insofern nicht, sofern es sich um einen entschuldbaren Fehler handelt.
Ein Dienstnehmer kann seitens Dienstgeber nicht für Home Office verpflichtet werden. Es besteht aber auch kein Anspruch für den Dienstnehmer. Schriftliche Vereinbarung (laut AVRAG) sind erforderlich, wobei diese auch in elektronischer Form abgeschlossen werden kann. Die Vereinbarung kann auch zeitlich begrenzt werden. Grundsätzlich besteht eine 1 monatige Kündigungsfrist des Home Offices sofern ein wichtiger Grund vorliegt.

Home Office aus der Sicht eines Angestellten:

Home Office kann am Haupt- bzw. Nebenwohnsitz des Dienstnehmers vorgenommen werden und auch am Sitz des Lebenspartner oder nahen Angehörigen. An sonstigen Plätzen wie Parks, Caféhäusern oder Vereinslokale wird das Home Office nicht anerkannt.
Die Unfallversicherung besteht nach dem ASVG weiter, wenn sie im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung im Home Office zutrifft.
Für Home Office kann eine Pauschale von bis zu € 3,- pro Tag (maximal € 300,- pro Jahr) vom Arbeitgeber ausbezahlt werden. Zu beachten ist, dass der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig ist!
Wird die Home Office Pauschale nicht vom Dienstgeber in voller Höhe ausbezahlt, können Werbungskosten in der entsprechenden Höhe (Differenzwerbungskosten) bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

Kleinunternehmerregelung:

Ein Widerruf der Verzichtserklärung für das Jahr 2022 muss bis zum 31.01.2022 beim Finanzamt einlangen.

Arbeitnehmerveranlagung 2021:

Wir empfehlen die Arbeitnehmerveranlagung 2021 erst Mitte März 2022 durchzuführen, da erst Ende Februar/Anfang März alle Spenden und Lohnzettel an das Finanzamt gemeldet werden.
Die Arbeitnehmerveranlagungen können 5 Jahre rückwirkend gemacht werden.

Steuerfreie Weihnachtsgutscheine:

 noch möglich bis 31.01.2022 auszubezahlen.

Corona-Prämie:

 noch möglich bis Februar 2022 auszubezahlen.

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz-Meldung:

Die Meldung bzw. Bestätigung früherer Meldungen der Eigentümer der meldepflichtigen Gesellschaften ist spätestens binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung durchzuführen. Demnach haben Sie zwölf Monate zuzüglich vier Wochen Zeit, um die verpflichtende Meldung durchzuführen.

UVA-Intervall:

Bei einem Vorjahresumsatz zwischen € 35.000,- und € 100.000,- ist vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abzugeben. Bei einem Vorjahresumsatz über
€ 100.000,- ist monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abzugeben.

Durch rechtzeitige Abgabe einer Voranmeldung für den Monat Jänner (bis 15. März) kann der Kalendermonat als Voranmeldungs­zeitraum gewählt werden. Somit kann von einer Quartalen Abgabe auf eine monatliche Abgabe umgestellt werden. Diese Option kann im laufenden Kalenderjahr nicht mehr geändert werden, auch dann nicht, wenn die Abgabe für den Monat Jänner irrtümlich erfolgt ist.

Aufbewahrungsfristen:

Die 7-jährige steuerliche Aufbewahrungsfrist für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2014 läuft zum 31.12.2021 aus. Wir empfehlen jedoch eine mindestens 10 Jahre die Unterlagen aufzubewahren. Gründe dafür sind die 10-jährige Frist im Verfahren mit der Abgabenbehörde sowie die Meldungen für das MOSS und EU-OSS-System. Die Frist gilt auch für Unterlagen, die für und von Coronaförderungen relevant sind. Im Falle von Gebäudevermietungen gilt eine Aufbewahrungsfrist von 22 Jahren, wenn Umsatzsteuer im Spiel ist. Grundsätzlich sollten Unterlagen betreffend Immobilien solange aufbewahrt werden wie diese in Ihrem Besitz ist.

Unterrichtserteilung:

Auch die Unterrichtserteilung durch Fernschulen oder durch einen Lehrer über das Internet oder ein elektronisches Netzwerk (Web-Seminare) stellt eine unterrichtende Tätigkeit dar. Dabei kann es aus der Sicht der Umsatzsteuer keinen Unterschied machen, ob das zur Erreichung des Lehrzieles notwendige Wissen durch schriftliche Unterlagen (Broschüren usw.) oder im Wege des Internets übermittelt wird. Bei Web-Seminaren bestimmt sich der Leistungsort ab 01.01.2022 nach dem Leistungsempfänger. Dies bedeutet, dass die Rechnung an EU-Privatkunden anders ausgestellt werden müssen und über das OSS-System über FinanzOnline versteuert werden können.

Ende des 5-prozentigen Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie:

Dieser Steuersatz ist mit 31.12.2021 ausgelaufen. Bitte in der Registrierkasse entsprechend berücksichtigen.

SVS-Vorschreibung:

In den kommenden Wochen sollten Sie eine Vorschreibung von der SVS erhalten. Wenn dies der Fall ist, können Sie uns gerne kontaktieren und wir beraten Sie betreffend einer allenfalls notwendigen Anpassung gerne.

Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlung:

Am 15.02.2022 sind diese Vorauszahlungen fällig. Auch hier können Sie uns gerne kontaktieren, damit wir überprüfen, ob die Vorauszahlung angemessen ist und eine Anpassung beantragen.

SVS-Beiträge von Gesellschaftern in der Personalverrechnung:

Sollte die GmbH für einen Gesellschafter die SVS-Beiträge zahlen, so sind diese Beiträge spätestens mit der Dezember Buchhaltung der Personalverrechnung zu melden, damit diese sie noch den Lohnnebenkosten unterwerfen werden kann. Die SVS-Beiträge können so auch in den Betriebsausgaben der GmbH berücksichtigt werden unter dem Titel Geschäftsführerbezug.

Für etwaige Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung!