Informationen des Bundesministeriums für Finanzen: Verlängerung bestehender Coronahilfen

Liebe Leserinnen,
Liebe Leser,
die folgenden Daten finden Sie unter: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/verlaengerung-coronahilfen.html

Verlängerung der bestehenden Abgabenstundungen und keine Vorschreibung von Anspruchszinsen bis 31.3.2021
Derzeit gilt eine Befristung für bereits bestehende Abgabenstundungen bis 15. Jänner 2021. Diese Frist soll bis 31. März 2021 verlängert werden. Parallel zur Verlängerung bzw. Neugewährung von Stundungen bis zum 31. März 2021 sollen in diesem Zeitraum auch keine Stundungszinsen und Säumniszuschläge festgesetzt werden. Auch die Vorschreibung von Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen für die Veranlagung 2019 soll entfallen, da die Festsetzung von Nebenansprüchen an die Liquidität von Unternehmen zusätzlich erschwerend wirken kann.

Rückwirkende Gebührenbefreiung bei abgesagten Veranstaltungen
Um Veranstalter, die von der Coronakrise besonders betroffen sind, finanziell zu entlasten, sollen wegen COVID-19 abgesagte Veranstaltungen (rückwirkend mit 1. März 2020) von der Bestandvertragsgebühr befreit werden. Dies soll auch dann gelten, wenn die Gebührenschuld bereits entstanden ist (Durchbrechung des strengen Urkundenprinzips).

Verlängerung von Steuerbegünstigungen für Arbeitnehmer trotz Kurzarbeit, Telearbeit oder Quarantäne bis Ende März 2021
Das Pendlerpauschale soll trotz Corona bedingter Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit bis Ende März 2021 weiter in gleichem Umfang wie vor der COVID-19-Krise gewährt werden. Zusätzlich soll die steuerfreie Behandlung von Zulagen (für Schmutz, Erschwernis und Gefahr) und Zuschlägen (für Überstunden) trotz Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit wie vor der Pandemie weiterbestehen.

Verlängerung von Kurzarbeit-Sonderzahlungen
Auch im Kalenderjahr 2021 soll für Zeiten der Kurzarbeit bei der Berechnung des Jahressechstels ein pauschaler Zuschlag von 15% berücksichtigt werden. Die Kurzarbeit wirkt sich auf die Berechnung des „Jahressechstels“ aus. Mit der Verlängerung der begünstigten Besteuerung soll verhindert werden, dass jener Teil des Weihnachtsgeldes, der über dem (aufgrund der Kurzarbeit) niedrigeren Jahressechstel liegt, nach Tarif versteuert werden muss. Mit einer Besteuerung von nur 6% im kommenden Jahr wird abgewandt, das laufende Gehälter geringer werden.

Verlängerung der Gebührenbefreiung
Die Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben die durch die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen, soll bis Ende März 2021 verlängert werden. Die Gebührenbefreiung umfasst zB Bürgschaften, die die Liquidität der betroffenen Unternehmen sicherstellen, oder Bestandverträge, die abgeschlossen wurden, um die medizinische Versorgung sicherzustellen.

Verlängerung der Alkoholsteuerbefreiung für die Herstellung von Desinfektionsmittel
Verwaltungsvereinfachungen im Zusammenhang mit der verbrauchsteuerfreien Verwendung von Alkohol für die Herstellung von Desinfektionsmitteln sollen bis Ende März 2021 verlängert werden.

Verlängerung der steuerlichen Begünstigung von Ärzten
Der (begünstigte) Hälftesteuersatz auf den Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes (der Ordination) sowie die Gebäudebegünstigung in diesem Zusammenhang sollen trotz Rückkehr aus dem Ruhestand aufgrund der Coronakrise nicht nachträglich entfallen.
Es soll nicht begünstigungsschädlich sein, wenn ein aus dem Ruhestand reaktivierter Arzt (auch) im Jahr 2021 zusätzliche coronabedingte Einkünfte (mehr als 730 EUR und mehr als 22.000 EUR Umsatz) erzielt.

Weiterhin steuerfreie Reiseaufwandsentschädigung für Sportler
Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen sollen weiterhin (bis 31. März 2021) an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z. B. Trainer, Masseure) steuerfrei ausbezahlt werden können, wenn die Sportstätten wegen COVID-19 gesperrt sind.

Verlängerung der Sonderregelungen bei Amtshandlungen
Die Sonderregelungen zur Durchführung von Amtshandlungen wie z.B. Vernehmungen, Beweisaufnahmen und mündlichen Verhandlungen, auch unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen, soll bis Ende März 2021 verlängert werden.

Umsatzsteuerbefreiung von Impfstoffen
Die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen, sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen sind bis 31.12.2022 steuerfrei. Dies gilt ab dem Tag nach Kundmachung der diesbezüglichen Änderung der EU-Richtlinie.

Verlängerung der ermäßigten Umsatzsteuer von 5% in den Bereichen Gastronomie, Hotellerie, Kultur bis 31.12.2021
Zur weiteren Unterstützung der Gastronomie, der Hotellerie und der Kulturbranche, die von der COVID-19-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, soll der ermäßigte Steuersatz von 5% bis Ende 2021 verlängert werden. Zudem sollen bis Ende 2021 alle Speisen und Getränke in der Gastronomie diesem begünstigten Steuersatz von 5% unterliegen. Auch die Kulturbranche soll vom ermäßigten Steuersatz von 5% für bestimmte Umsätze profitieren. Diese Entlastungsmaßnahmen sollen Insolvenzen verhindern, besonders betroffene Unternehmen finanziell unterstützen und Arbeitsplätze sichern. Diese Maßnahmen entlasten betroffene Unternehmen um rund 1,5 Mrd. Euro.