Informationen zu steuerfreien Weihnachtsgutscheinen und zur „Corona-Prämie“

Lieber Leserinnen,
Liebe Leser,
wir möchten Ihnen kurz die wichtigsten Informationen zu den obengenannten Themen näher erläutern:

Steuerfreie Weihnachtsgutscheine
Seit letzter Woche ist es fix: es können in den Monaten November 2020, Dezember 2020 und Jänner 2021 zusätzlich sog. „Weihnachtsgutscheine“ bis zu einer Höhe von 365 EUR steuerfrei an Arbeitnehmer ausgegeben werden. Bedingung dafür ist, dass im Kalenderjahr 2020 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen in Höhe von 365 EUR nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde (z.B. wenn wegen COVID-19 keine Weihnachtsfeier stattfinden konnte). Die Gutscheine können auch postalisch übermittelt werden – wesentlich ist die Ausgabe des Arbeitgebers und nicht die Annahme des Arbeitnehmers. Diese Gutscheine in Höhe von 365 EUR können zusätzlich zu den Gutscheinen für Sachzuwendungen in Höhe von 186 EUR geschenkt werden, d.h. 2020 können insgesamt 551 EUR steuerfrei an den Mitarbeiter ausgegeben werden.
Ihr Vorteil :  Der Unternehmer senkt durch die Ausgabe der Gutscheine seinen steuerpflichtigen Gewinn und steigert die Mitarbeiterzufriedenheit. Diese Weihnachtsgutscheine sind wie gewohnt im Bereich der Sozialversicherung (ASVG) befreit und es fallen keine Lohnnebenkosten an. (Anmerkung: Die Gutscheinausgabe muss nicht über die Lohnverrechnung abgerechnet werden.) Was fällt unter Gutscheine? Gutscheine können z.B. Wertgutscheine, Warengutscheine, Geschenkgutscheine, Kaufgutscheine umfassen. Darunter fallen sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern (z.B. Einkaufsmünzen, Gutscheine von Einkaufszentren). Idealerweise wird sowohl beim Erwerb der Gutscheine durch den Arbeitgeber, als auch bei der Einlösung dieser, auf regionale Unternehmen Bedacht genommen. Gutscheine, die in Bargeld abgegolten werden können, fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Für die Geltungsdauer der Gutscheine gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

„Corona-Prämie“
Wir dürfen nochmals an die Corona-Zulagen und Bonuszahlungen an Arbeitnehmer erinnern: wenn diese aufgrund der Corona-Krise zusätzlich im Kalenderjahr 2020 geleistet werden, sind bis zu 3.000.- Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Zahlungen handelt, die vom Arbeitgeber zusätzlich aufgrund der Corona-Krise geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gezahlt wurden. Boni, die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind nicht von der Befreiung umfasst. Die Corona-Zulagen und Bonuszahlungen können allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, gewährt werden. Es gibt dabei keine Einschränkungen auf Branchen oder systemrelevante Tätigkeiten. Derartige Corona-Zulagen und Bonuszahlungen, die im Kalenderjahr 2020 geleistet werden, sind bis 3.000 Euro von Lohnnebenkosten: der Lohnsteuer, der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, befreit. Bitte beachten Sie, dass eine entsprechende Dokumentation über die Corona-Prämie vorliegen muss. Eine Vorlage dazu erhalten Sie bei uns. Die Prämie muss über die Lohnverrechnung abgerechnet werden.